Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2)Absatz 2Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Paragraph 4, Absatz 8, Litera a, bemessen.
(3)Absatz 3§ 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.Paragraph 4, Absatz 9, gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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