Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, Die Absatz 7 bis 9 bleiben unberührt.
Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt. Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer dieser Lieferungen zu ersehen sein.Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer dieser Lieferungen zu ersehen sein.Zusammenfassende Meldung
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.Die Angaben nach Absatz 6, Ziffer 3, sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Absatz 3, abweichender Abgabetermin bestimmt werden.
Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
Die Bestimmungen des § 24a Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 2 lit. a gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera b und Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera a, gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 24 b, gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Regelung überführt werden sollen.
(1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn bei einem Reihengeschäft (§ 3 Abs. 15) die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt (Erwerber), nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
a) | Der Erwerber betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er dort eine Betriebstätte; | |||||||||
b) | der Erwerber verwendet für den Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen; | |||||||||
c) | der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer); | |||||||||
d) | die Steuer für die anschließende Lieferung wird gemäß Abs. 5 vom Abnehmer geschuldet. |
Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten: | ||||||||||
– | einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des Abnehmers, | |||||||||
– | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und | |||||||||
– | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. |
Steuerschuldner
(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Abnehmer der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.
Pflichten des Erwerbers
(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Erwerber in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
– | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat; | |||||||||
– | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers der vom Erwerber bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist; | |||||||||
– | für jeden einzelnen dieser Abnehmer die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3 anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist. |
Pflichten des Abnehmers
(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.
(1) Unternehmer können auf Antrag über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10, § 25b Abs. 8 Z 1 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist, für folgende Umsätze:
1. | sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der | |||||||||
a) | sein Unternehmen im Inland betreibt, | |||||||||
b) | sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat, oder | |||||||||
c) | sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat, im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte hat und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet. | |||||||||
In den Fällen der lit. c kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der lit. c entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat. | ||||||||||
2. | Lieferungen | |||||||||
a) | gemäß Art. 3 Abs. 3 oder | |||||||||
b) | durch elektronische Schnittstellen gemäß § 3 Abs. 3a Z 2 bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet. | |||||||||
Für diese Lieferungen können folgende Unternehmer die Sonderregelung in Anspruch nehmen: | ||||||||||
aa) | Unternehmer gemäß Z 1 lit. a bis c, oder | |||||||||
bb) | andere Unternehmer, wenn sie im Gemeinschaftsgebiet weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebstätte haben und: | |||||||||
– | die Beförderung oder Versendung aller unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt; oder | |||||||||
– | die Beförderung oder Versendung eines Teils der unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen im Inland beginnt, der Unternehmer sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet und er in keinem anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung eines anderen Teils dieser Lieferungen beginnt, innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter vergleichbaren Umständen in Anspruch genommen hat. |
Beginn der Inanspruchnahme
(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie
1. | ab dem Tag der Erbringung der ersten Lieferung oder sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet; | |||||||||
2. | ab dem Tag der Änderung anzuwenden, wenn der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen hat und | |||||||||
a) | den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat auflässt; oder | |||||||||
b) | es sich um einen Unternehmer gemäß Abs. 1 Z 2 lit. bb handelt, der keine unter die Sonderregelung fallenden Lieferungen mehr ausführt, deren Beförderung oder Versendung in dem anderen Mitgliedstaat beginnt; | |||||||||
und der Unternehmer die Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet. |
Wechselt der Unternehmer von einer Sonderregelung im Sinne des § 25a zu dieser Sonderregelung, gilt lit. a sinngemäß.
Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung
(3) Der Unternehmer hat spätestens am letzten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Abs. 12 sinngemäß.
Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. |
(4) In der Steuererklärung sind anzugeben:
1. | die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Art. 28 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; | |||||||||
2. | für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen; | |||||||||
3. | die Gesamtsteuerschuld. | |||||||||
Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben. Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten versandt oder befördert sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer für jeden dieser Mitgliedstaaten anzugeben. Im Fall des Abs. 1 Z 2 lit. b gilt dies nur, wenn eine dieser Nummern vorhanden ist. |
Werte in fremder Währung
(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.
Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen. |
Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung
(6) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.
(7) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:
1. | der Unternehmer teilt mit, dass er keine unter die Sonderregelung fallenden Umsätze mehr ausführt; | |||||||||
2. | es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht; | |||||||||
3. | der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr; | |||||||||
4. | der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung. |
Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte oder auf eine Änderung des Ortes zurückzuführen, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt, ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam. Ein Ausschluss gemäß Z 4 wirkt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss dem Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt wurde.
Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist. |
Sperrfristen
(8) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Jahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses nicht in Anspruch nehmen. Der Ausschluss gilt auch für die Sonderregelungen gemäß § 25a und § 25b.
Berichtspflichten
(9) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.
Aufzeichnungspflichten
(10) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Umsätze im Inland
(11) Die Abs. 2 bis 10 sind für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelungen unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Für sonstige Leistungen gilt dies nur, wenn er keine Betriebsstätte im Inland hat.
Änderung der Bemessungsgrundlage
(12) Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.
Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung
(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht außer in den Fällen gemäß § 19 Abs. 2 Z 1a im Zeitpunkt, in dem die Umsätze ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Festsetzung der Steuer
(14) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.
Vorsteuerabzug
(15) Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.
Vorlage von Urkunden
Fiskalvertreter
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Umsatzsteuergesetz 1994)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis | |
Anhang (Binnenmarkt) (Anm.: Binnenmarktregelung) | |
Art. 1. | Innergemeinschaftlicher Erwerb |
Art. 2. | Fahrzeuglieferer |
Art. 3 | Lieferung |
Art. 3a. | Sonstige Leistung |
Art. 4. | Bemessungsgrundlage |
Art. 6. | Steuerbefreiungen |
Art. 7. | Innergemeinschaftliche Lieferung |
Art. 11. | Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen |
Art. 12. | Vorsteuerabzug |
Art. 18. | Aufzeichnungspflichten |
Art. 19. | Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld |
Art. 20. | Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung |
Art. 21. | Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung |
Art. 24. | Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten |
(Anm.: Art. 24a. | Sonderregelung für Anlagegold |
Art. 24b. | Zoll- und Steuerlager) |
Art. 25. | Dreiecksgeschäft |
(Anm.: Art. 25a. | Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und für Lieferungen durch elektronische Schnittstellen innerhalb eines Mitgliedstaates) |
Art. 27. | Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches |
Art. 28. | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer |
Anmerkung
Das Inhaltsverzeichnis wurde entsprechend der Novelle BGBl. I Nr. 91/2019 angepaßt.