Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen. Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 24 b, gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Regelung überführt werden sollen.
0 Kommentare zu Art. 24b UStG 1994 - Anhang