Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.
In Kraft seit 15.07.1999 bis 31.12.9999
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