Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Verordnungsermächtigung des § 24b gilt sinngemäß für Erwerbe von Gegenständen, die in eine im § 24b Abs. 1 Z 2 genannte Regelung überführt werden sollen.
In Kraft seit 15.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 24b UStG 1994 - Anhang
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 24b UStG 1994 - Anhang selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 24b UStG 1994 - Anhang