Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Art. 24a.Artikel 24 a,
Die Bestimmungen des § 24a Abs. 1 lit. b und § 24a Abs. 2 lit. a gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Bestimmungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera b und Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera a, gelten auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
In Kraft seit 15.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 24a UStG 1994 - Anhang
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 24a UStG 1994 - Anhang selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 24a UStG 1994 - Anhang