Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1. | des Art. 1 der Erwerber und | |||||||||
2. | des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer; | |||||||||
3. |
| |||||||||
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. |
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. | für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates; | |||||||||
2. | für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs; | |||||||||
3. | im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird. |
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1. | des Art. 1 der Erwerber und | |||||||||
2. | des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer; | |||||||||
3. |
| |||||||||
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. |
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. | für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates; | |||||||||
2. | für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs; | |||||||||
3. | im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird. |