Art. 19 UStG 1994 - Anhang Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.

des Art. 1 der Erwerber und

2.

des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;

3.

Bei den in Art(Anm. 3a genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

- der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
- der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

1.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;

2.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;

3.

im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 19.12.2001 bis 20.08.2003

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1.

des Art. 1 der Erwerber und

2.

des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;

3.

Bei den in Art(Anm. 3a genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

- der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
- der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

1.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;

2.

für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;

3.

im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

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