Art. 19 UStG 1994 - Anhang Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Art. 1 der Erwerber unddes Artikel eins, der Erwerber und
    2. 2.Ziffer 2des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
    3. 3.Ziffer 3Bei den in Art. 3a genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wennBei den in Artikel 3 a, genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Artikel 3 a, Absatz eins, erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
      • -Strichaufzählungder leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • -Strichaufzählungder Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsfür den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
    2. 2.Ziffer 2für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 19.12.2001 bis 20.08.2003
  1. (1)Absatz einsSteuerschuldner ist in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Art. 1 der Erwerber unddes Artikel eins, der Erwerber und
    2. 2.Ziffer 2des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;des Artikel 7, Absatz 4, der Abnehmer;
    3. 3.Ziffer 3Bei den in Art. 3a genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wennBei den in Artikel 3 a, genannten Leistungen - unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Artikel 3 a, Absatz eins, erster Satz zur Anwendung kommt - wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
      • -Strichaufzählungder leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
      • -Strichaufzählungder Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsfür den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Artikel eins, Absatz eins bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
    2. 2.Ziffer 2für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 7, am Tag des Erwerbs;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.im Fall des Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

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