(1) Soweit die freie Verbreitung von Vervielfältigungsstücken eines Werkes nach den bisherigen Vorschriften zulässig ist, dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellte Vervielfältigungsstücke auch weiterhin frei verbreitet werden, wenngleich ihre Verbreitung ohne Einwilligung des Berechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes über freie Werknutzungen nicht erlaubt ist.
(2) Die Gesetzmäßigkeit der Beschaffenheit von Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen.
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