§ 86 UrhG Anspruch auf angemessenes Entgelt.

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer unbefugt
    1. 1.Ziffer einsein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14, bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    2. 2.Ziffer 2eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 68, dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    3. 3.Ziffer 3eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 72, dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    4. 4.Ziffer 4ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    5. 5.Ziffer 5eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    6. 6.Ziffer 6eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt odereine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
    7. 7.Ziffer 7eine Presseveröffentlichung auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,eine Presseveröffentlichung auf eine nach Paragraph 76 f, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
    hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.
  2. (2)Absatz 2Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 56 b, Absatz 2,, Paragraph 56 c, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 68,, 72, 74, 76 oder 76a Absatz 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.
  3. (3)Absatz 3Wer einen Pressebericht dem § 79 zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.Wer einen Pressebericht dem Paragraph 79, zuwider benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Nachrichtensammler ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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