§ 73 UrhG

Urheberrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1996 bis 31.12.9999

II. Abschnitt.

Schutz von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen

1. Lichtbilder.

§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

Stand vor dem 31.03.1996

In Kraft vom 01.06.1973 bis 31.03.1996

II. Abschnitt.

Schutz von Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen

1. Lichtbilder.

§ 73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

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