Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Bei Berechnung der Schutzfristen (§§ 60 bis 63) ist das Kalenderjahr, in dem die für den Beginn der Frist maßgebende Tatsache eingetreten ist, nicht mitzuzählen.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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