Norm: UrhG §42UrhG §69 Abs3UrhG §76 Abs3
Rechtssatz: Das Kopieren von Schallplatten auf Magnettonbänder in der Absicht, die Bänder in einem Geschäftslokale vor Magnetophon-Kaufinteressenten vorzuspielen, stellt keine Vervielfältigung "zum persönlichen Gebrauch" dar und ist daher ohne Zustimmung des Schallplattenherstellers verboten. Veröff: ÖBl 1953,34 Schlagworte *D* European Case Law Identifier ... mehr lesen...