Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1936 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 90a Abs. 1 bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Paragraph 90 a, Absatz eins bis 4 jedoch im Einvernehmen dem Bundesminister für Finanzen.
(3)Absatz 3Auf Grund dieses Bundesgesetzes können Verordnungen von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; doch treten sie frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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