Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz eins§§ 60, 67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.Paragraphen 60,, 67 Absatz eins und 1a, Paragraph 76, Absatz 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist.Paragraph 60, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist.
(3)Absatz 3Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.Hat der Urheber (Paragraph 10, Absatz 2, UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.
(4)Absatz 4Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen.Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Absatz 2, wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen.
(5)Absatz 5§ 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.Paragraph 67, Absatz eins, sowie Paragraph 76, Absatz 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(6)Absatz 6Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Hat eine im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2013 rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach § 42b in Verbindung mit § 76 Abs. 4 oder nach § 76 Abs. 3 noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen.Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach Paragraph 42 b, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 4, oder nach Paragraph 76, Absatz 3, noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen.
(8)Absatz 8§ 56e, § 57 Abs. 3a Z 4, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und 76a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2015 treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft.Paragraph 56 e,, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 4,, Paragraph 72, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6, und 76a Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2015, treten mit 29. Oktober 2014 in Kraft.
(9)Absatz 9§ 37a, § 38 Abs. 1 und die Überschrift zu § 38, § 42 Abs. 5 bis 8, § 42a, § 42b Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4, Abs. 6 bis 9, §§ 42d bis 42g, § 57 Abs. 2 und 3a, §§ 59, 59a Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 59c, § 59c, § 60 Abs. 1, § 61, §§ 66 bis 72 und die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 74 Abs. 7 und 8, § 76 Abs. 3, 4 und 6, § 76a Abs. 5, § 86 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 4, § 90a und § 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; §§ 46, 52, 54 Abs. 1 Z 3a und 4, §§ 61a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft.Paragraph 37 a,, Paragraph 38, Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 38,, Paragraph 42, Absatz 5 bis 8, Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4,, Absatz 6 bis 9, Paragraphen 42 d bis 42g, Paragraph 57, Absatz 2 und 3a, Paragraphen 59,, 59a Absatz 2,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 59 c,, Paragraph 59 c,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61,, Paragraphen 66 bis 72 und die Überschrift des römisch eins. Abschnitts des römisch II. Hauptstücks, Paragraph 74, Absatz 7 und 8, Paragraph 76, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 86, Absatz eins und 2, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 90 a und Paragraph 97, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; Paragraphen 46,, 52, 54 Absatz eins, Ziffer 3 a und 4, Paragraphen 61 a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft.
(10)Absatz 10Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. § 60 Abs. 1 und § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß § 61c öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach § 60 zu bemessen.Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015, gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß Paragraph 61 c, öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach Paragraph 60, zu bemessen.
(11)Absatz 11Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen.
(12)Absatz 12§ 42d, § 43 Abs. 1, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 3 und 6, § 76a Abs. 5 und § 90c Abs. 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 63/2018 treten mit 12. Oktober 2018 in Kraft.Paragraph 42 d,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 3 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 5 und Paragraph 90 c, Absatz 6 bis 8 in der Fassung der Urheberrechtsgesetz-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2018, treten mit 12. Oktober 2018 in Kraft.
(13)Absatz 13§ 17 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 3, die §§ 18b, 18c, 24a, 24b, 24c, 31a, 37b, 37c, 37e, 37f, und 37g, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 7, die §§ 42f, 42g, 42h und 56f, § 57 Abs. 3a, die §§ 59, 59a und 59b, § 68 Abs. 4, § 69, § 71 Abs. 6, § 74 Abs. 1 und Abs. 7, § 76 Abs. 6, § 76a Abs. 5, § 76d Abs. 5, § 76f, § 86 Abs. 1, § 87b Abs. 5, die §§ 89a, 89b Abs. 1 bis 6, § 90c Abs. 6 und § 99d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von § 18c erfassten Diensteanbieter müssen die in § 89b vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 1. April 2022, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. § 89b Abs. 7 bis 9 sowie § 89c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 3 und 4, Paragraph 18, Absatz 3,, die Paragraphen 18 b,, 18c, 24a, 24b, 24c, 31a, 37b, 37c, 37e, 37f, und 37g, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 7,, die Paragraphen 42 f,, 42g, 42h und 56f, Paragraph 57, Absatz 3 a,, die Paragraphen 59,, 59a und 59b, Paragraph 68, Absatz 4,, Paragraph 69,, Paragraph 71, Absatz 6,, Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 76, Absatz 6,, Paragraph 76 a, Absatz 5,, Paragraph 76 d, Absatz 5,, Paragraph 76 f,, Paragraph 86, Absatz eins,, Paragraph 87 b, Absatz 5,, die Paragraphen 89 a,, 89b Absatz eins bis 6, Paragraph 90 c, Absatz 6 und Paragraph 99 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Paragraph 18 c, erfassten Diensteanbieter müssen die in Paragraph 89 b, vorgesehenen Verpflichtungen bis zum 1. April 2022, später hinzutretende Diensteanbieter innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt haben. Paragraph 89 b, Absatz 7 bis 9 sowie Paragraph 89 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(14)Absatz 14Für Direkteinspeisungen im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021, für die Bewilligungen vor dem 7. Juni 2021 erteilt wurden, ist eine allfällige weitere Bewilligung im Sinn des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 erst nach dem 6. Juni 2025 erforderlich.Für Direkteinspeisungen im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021,, für die Bewilligungen vor dem 7. Juni 2021 erteilt wurden, ist eine allfällige weitere Bewilligung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, erst nach dem 6. Juni 2025 erforderlich.
(15)Absatz 15Auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ist § 18b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.Auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ist Paragraph 18 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.
(16)Absatz 16Die §§ 24c, 31a, 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. Die §§ 37c, 37d, 37f, 37g, und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge mit Beziehung auf darauf gegründete Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten stattfinden. § 37d und, soweit er darauf Bezug nimmt, § 68 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 treten mit 7. Juni 2022 in Kraft.Die Paragraphen 24 c,, 31a, 37b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. Die Paragraphen 37 c,, 37d, 37f, 37g, und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, sind auch auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verträge mit Beziehung auf darauf gegründete Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten stattfinden. Paragraph 37 d, und, soweit er darauf Bezug nimmt, Paragraph 68, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, treten mit 7. Juni 2022 in Kraft.
(17)Absatz 17§ 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Lichtbilder anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch geschützt sind oder danach aufgenommen werden. Für ein Lichtbild, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Werk der bildenden Kunst wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, endet der Schutz mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, ist auf Lichtbilder anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch geschützt sind oder danach aufgenommen werden. Für ein Lichtbild, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Werk der bildenden Kunst wiedergibt, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, endet der Schutz mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(18)Absatz 18§ 76f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 244/2021 ist auf Presseveröffentlichungen, die nach dem 5. Juni 2019 hergestellt werden, in Bezug auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattfinden. § 91 ist auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 vorgenommen werden.Paragraph 76 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 244 aus 2021, ist auf Presseveröffentlichungen, die nach dem 5. Juni 2019 hergestellt werden, in Bezug auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattfinden. Paragraph 91, ist auf Nutzungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 vorgenommen werden.
(19)Absatz 19§ 81 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft.Paragraph 81, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 116 UrhG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 116 UrhG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 116 UrhG