§ 6 Unvg

Unvg - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:

1.

jede leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Stiftung oder Sparkasse, insbesondere als Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft, als Geschäftsführer oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Stiftungsvorstand oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung oder als Mitglied des Vorstandes oder Sparkassenrates einer Sparkasse.

2.

jede sonstige Tätigkeit

a)

auf Grund eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;

b)

im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;

c)

als in eine politische Funktion gewählter oder bestellter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3;

d)

als leitender Funktionär in einer gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;

e)

aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Werden Vermögensvorteile nach lit. a bis e im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

3.

jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Abs. 2 Z 1 aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.

(4) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen eines Kalenderjahres aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkommen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen. Die Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe ergibt sich beim Eintritt in den Vertretungskörper aus dem gesamten Einkommen jener Monate, die das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates im betreffenden Kalenderjahr zur Gänze dem jeweiligen Vertretungskörper angehört hat, geteilt durch die Anzahl dieser Monate und ist ebenfalls bis spätestens 30. Juni des Folgejahres anzugeben.

(5) Bei Meldungen im Sinne des Abs. 4 ist die durchschnittliche monatliche Einkommenshöhe durch Angabe einer der folgenden Kategorien zu melden:

1.

von 1 bis 1 150 Euro (Kategorie 1);

2.

von 1 151 bis 4 000 Euro (Kategorie 2);

3.

von 4 001 bis 8 000 Euro (Kategorie 3);

4.

von 8 001 bis 12 000 Euro (Kategorie 4) und

5.

über 12 000 Euro (Kategorie 5).

(6) Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss (Abs. 1).

(7) Die gemäß Abs. 2, 4 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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