Die Beschränkungen dieses Bundesgesetzes gelten für
1. | die im Art. 19 Abs. 1 B-VG bezeichneten Organe der Vollziehung, | |||||||||
2. | die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut, | |||||||||
3. | die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage. | |||||||||
(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 2) |
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