Art. 3 Unvg

Unvg - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) Meldungen auf Grund der durch dieses Bundesgesetz neu geschaffenen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 2 Unv-Transparenz-G sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstatten. In der gemäß § 6 Abs. 3 Unv-Transparenz-G mit 30. Juni 2013 zu erstattenden Meldung sind bei Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Bruttobezuges nur die in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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