§ 13 Unvg

Unvg - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(Verfassungsbestimmung) (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 17, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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