§ 5 Unvg

Unvg - Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:

1.

Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder

2.

wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 5)

(2) Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Unvg


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Unvg selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Unvg


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Unvg


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Unvg eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Unvg Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Unvg
§ 6 Unvg