§ 5 Unvg

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
    1. 1.Ziffer einsWenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigtbetätige. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 5)wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigtbetätige. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 5,)
  2. (2)Absatz 2Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. (BGBl. Nr. 100/1931, Art. I Abs. 2)Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931,, Art. römisch eins Absatz 2,)
  3. (2)Absatz 2Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.

Stand vor dem 30.09.1988

In Kraft vom 24.06.1983 bis 30.09.1988
  1. (1)Absatz einsDie im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
    1. 1.Ziffer einsWenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigtbetätige. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 5)wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigtbetätige. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 5,)
  2. (2)Absatz 2Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. (BGBl. Nr. 100/1931, Art. I Abs. 2)Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931,, Art. römisch eins Absatz 2,)
  3. (2)Absatz 2Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Eine solche Betätigung von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen erfolgt ehrenamtlich.

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