Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsZur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören folgende fünf Mitglieder an:
1.Ziffer einsdie oder der Vorsitzende des Universitätsrats sowie ein weiteres vom Universitätsrat zu bestellendes Mitglied des Universitätsrats,
2.Ziffer 2die oder der Vorsitzende des Senats sowie ein weiteres vom Senat zu bestellendes Mitglied des Senats,
3.Ziffer 3eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.eine weitere Person, die von den Mitgliedern gemäß Ziffer eins und 2 als Mitglied einvernehmlich bestellt wird.
§ 20a Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Z 3 ist § 21 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Z 3, ist § 21 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 ist anzuwenden. Für das Mitglied gemäß Ziffer 3, ist Paragraph 21, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Einigen sich die Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 nicht innerhalb von zwei Wochen ab Einrichtung der Findungskommission auf das Mitglied gemäß Ziffer 3,, ist Paragraph 21, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Aufgaben der Findungskommission sind:
1.Ziffer einsÜberprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
2.Ziffer 2Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;
3.Ziffer 3Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.
(3)Absatz 3Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.
(4)Absatz 4Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 2 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten.Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist das Diskriminierungsverbot gemäß B-GlBG zu beachten.
(5)Absatz 5Die Findungskommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
(6)Absatz 6Ist die Findungskommission im Sinne des Abs. 2 Z 3 säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.Ist die Findungskommission im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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