§ 19 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
  1. (1)Absatz einsJede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
  2. (2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsWahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Senats und anderer Organe;
    2. 2.Ziffer 2Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben;
    3. 3.Ziffer 3generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;
    4. 4.Ziffer 4studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des römisch II. Teils dieses Bundesgesetzes;
    5. 5.Ziffer 5Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 42 Abs. 2);Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (Paragraph 42, Absatz 2,);
    6. 6.Ziffer 6Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (§ 20b);Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan (Paragraph 20 b,);
    7. 7.Ziffer 7Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;
    8. 8.Ziffer 8Richtlinien für akademische Ehrungen;
    9. 9.Ziffer 9Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.

    (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)

  3. (2b)Absatz 2 bIn die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
  4. (3)Absatz 3Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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