§ 23 UG Rektorin oder Rektor

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsVorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
    2. 2.Ziffer 2Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    3. 3.Ziffer 3Leitung des Amts der Universität;
    4. 4.Ziffer 4Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;
    5. 5.Ziffer 5Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,)
    1. 7.Ziffer 7Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. 8.Ziffer 8Führung von Berufungsverhandlungen;
    3. 9.Ziffer 9Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
    4. 10.Ziffer 10Erteilung von Vollmachten gemäß § 28 Abs. 1.Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens zehn Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung, Kenntnissen des österreichischen und europäischen Universitätssystems und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Stehen dem Universitätsrat weniger als drei geeignete Kandidatinnen bzw. Kandidaten für seine Auswahlentscheidung zur Verfügung, kann der Universitätsrat eine Neuausschreibung vornehmen. Die zweimalige unmittelbar aufeinanderfolgende Wiederwahl ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
  5. (5)Absatz 5Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts durch Bescheid von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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