Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsZur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (§ 7 Abs. 3). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.Zur Durchführung von Kooperationen in der Lehre, in der Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste oder in der Verwaltung können durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen zweier oder mehrerer Hochschulen, jedenfalls unter Beteiligung einer Universität, interhochschulische Organisationseinheiten eingerichtet und deren Aufgabenbereiche geregelt werden. Änderungen und Erweiterungen des Wirkungsbereiches der jeweiligen Universität setzen eine entsprechende Festlegung in der Leistungsvereinbarung voraus (Paragraph 7, Absatz 3,). Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Genehmigung des Universitätsrats. Die Auflassung von interhochschulischen Organisationseinheiten erfolgt ebenfalls durch übereinstimmende Regelungen in den Satzungen der beteiligten Hochschulen.
(2)Absatz 2Zur Leiterin oder zum Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit ist für eine Dauer von vier Jahren durch übereinstimmende Beschlüsse der Leitungen der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einer der beteiligten Hochschulen zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter der interhochschulischen Organisationseinheit kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Rektorate der beteiligten Universitäten und der entscheidungsbefugten Organe der beteiligten Hochschulen wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.
(4)Absatz 4Durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Rektoraten der Universitäten und zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ist insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsZuordnung des erforderlichen Personals zur interhochschulischen Organisationseinheit; die betreffenden Personen bleiben Angehörige der Hochschule, mit der sie bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben;
2.Ziffer 2Dienst- und Fachaufsicht über das der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordnete Personal;
3.Ziffer 3Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen des der interhochschulischen Organisationseinheit zugeordneten Personals;
4.Ziffer 4Regelungen für die wirtschaftliche Gebarung;
5.Ziffer 5Nutzung der Infrastruktur;
6.Ziffer 6Anschaffung von erforderlichen Sachmitteln;
7.Ziffer 7Durchführung von Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;Durchführung von Vorhaben gemäß Paragraphen 26 und 27 unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen;
8.Ziffer 8Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß §§ 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.Aufteilung der auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraphen 26 und 27 eingeworbenen Drittmittel sowie des geistigen Eigentums an den Forschungsergebnissen auf die beteiligten Hochschulen und die Zuordnung sonstiger Leistungen der interhochschulischen Organisationseinheit.
(5)Absatz 5Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht § 6 Abs. 1 PrivHG.Geldwerte Leistungen für interhochschulische Organisationseinheiten, die nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung im Interesse des Bundes eingerichtet wurden, unterliegen nicht Paragraph 6, Absatz eins, PrivHG.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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