§ 23b UG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.

(2) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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