Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 16 und eine Personalverwaltung gemäß §§ 125 ff erforderlich sind.Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß Paragraph 16 und eine Personalverwaltung gemäß Paragraphen 125, ff erforderlich sind.
(2)Absatz 2Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 28, DSGVO tätig.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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