§ 122 UG Überleitung der Universitätsangehörigen gemäß UOG 1993 und KUOG

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsAlle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Im Übrigen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 oder § 22 KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 97 dieses Bundesgesetzes;Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 oder Paragraph 22, KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 24 UOG 1993 oder § 25 KUOG gelten organisationsrechtlich als emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß § 104 dieses Bundesgesetzes;emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 24, UOG 1993 oder Paragraph 25, KUOG gelten organisationsrechtlich als emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren oder Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand gemäß Paragraph 104, dieses Bundesgesetzes;
    3. 3.Ziffer 3Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 25 UOG 1993 oder § 26 KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 97 dieses Bundesgesetzes;Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß Paragraph 25, UOG 1993 oder Paragraph 26, KUOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;
    4. 4.Ziffer 4Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 Abs. 3 UOG 1993 oder § 28 Abs. 3 KUOG (Amtstitel: Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor) gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes;Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, UOG 1993 oder Paragraph 28, Absatz 3, KUOG (Amtstitel: Außerordentliche Universitätsprofessorin oder Außerordentlicher Universitätsprofessor) gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
    5. 5.Ziffer 5Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß § 29 UOG 1993 oder § 30 KUOG und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993 oder Paragraph 30, KUOG und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    6. 6.Ziffer 6Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 32 UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 32, UOG 1993 und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 33, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    7. 7.Ziffer 7Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 UOG 1993 oder § 34 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß Paragraph 34, UOG 1993 oder Paragraph 34, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    8. 8.Ziffer 8Lehrbeauftragte gemäß § 30 UOG 1993 oder § 31 KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes;Lehrbeauftragte gemäß Paragraph 30, UOG 1993 oder Paragraph 31, KUOG gelten organisationsrechtlich als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes;
    9. 9.Ziffer 9die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UOG 1993 sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
    10. 10.Ziffer 10die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100 dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, KUOG sind, soweit sie arbeitsrechtlich zur Gruppe der Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, gehören, organisationsrechtlich den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß Paragraph 100, dieses Bundesgesetzes gleichgestellt;
    11. 11.Ziffer 11Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gelten, soweit sie nicht unter Z 5 oder Z 9 fallen, organisationsrechtlich als Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 3 Z 6 dieses Bundesgesetzes;Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gelten, soweit sie nicht unter Ziffer 5, oder Ziffer 9, fallen, organisationsrechtlich als Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes;
    12. 12.Ziffer 12Ärztinnen und Ärzte gemäß § 33 Abs. 2 UOG 1993 gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß § 101 dieses Bundesgesetzes;Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 33, Absatz 2, UOG 1993 gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
    13. 13.Ziffer 13Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß § 35 UOG 1993 oder gemäß § 35 KUOG gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß § 101 dieses Bundesgesetzes;Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß Paragraph 35, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 35, KUOG gelten organisationsrechtlich als allgemeines Universitätspersonal gemäß Paragraph 101, dieses Bundesgesetzes;
    14. 14.Ziffer 14Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 UOG 1993 oder gemäß § 28 KUOG, die als solche in keinem Dienstverhältnis (§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948) stehen, gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß § 102 dieses Bundesgesetzes;Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Paragraph 27, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 28, KUOG, die als solche in keinem Dienstverhältnis (Paragraph 170, BDG 1979, Paragraph 55, Vertragsbedienstetengesetz 1948) stehen, gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes;
    15. 15.Ziffer 15Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 26 UOG 1993 oder § 27 KUOG gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß § 102 dieses Bundesgesetzes.Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Paragraph 26, UOG 1993 oder Paragraph 27, KUOG gelten organisationsrechtlich als Privatdozentinnen und Privatdozenten gemäß Paragraph 102, dieses Bundesgesetzes.
  3. (3)Absatz 3Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Amtstitel: Ao. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) gemäß Abs. 2 Z 4 bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis (venia docendi) verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, die Einrichtungen dieser Universität für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Amtstitel: Ao. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis (venia docendi) verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben, die Einrichtungen dieser Universität für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten zu benützen und wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:Die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsForschungstätigkeit (Entwicklung und Erschließung der Künste);
    2. 2.Ziffer 2Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen, in Vertretung ihres Faches, nach Maßgabe des Bedarfs, unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Prüfungen;
    4. 4.Ziffer 4Betreuung von Studierenden;
    5. 5.Ziffer 5Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses;
    6. 6.Ziffer 6Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
    7. 7.Ziffer 7Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
  5. (5)Absatz 5Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst können die im Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten vom Rektorat abweichend von § 20 Abs. 5 mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut werden.Auf Vorschlag der Mehrheit der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst können die im Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten vom Rektorat abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, mit der Leitung dieser Organisationseinheit betraut werden.
  6. (6)Absatz 6Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zu der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe.Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane gehören die in Absatz 3, genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zu der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe.
  7. (7)Absatz 7Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 14 sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Abs. 2 Z 15 bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Absatz 2, Ziffer 14, sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß Absatz 2, Ziffer 15, bleibt das Recht gewahrt, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre in ihrem Fach an der Universität, die ihnen die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
In Kraft seit 01.10.2004 bis 31.12.9999
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