§ 16 UIG

UIG - Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.

In Kraft seit 14.02.2005 bis 31.12.9999
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