§ 9a UIG Nationales Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nationales PRTR)

UIG - Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister (nationales PRTR) einzurichten und zu führen. Er bedient sich der Umweltbundesamt GmbH (im Folgenden: Umweltbundesamt) als Auftragsverarbeiter. Die Form der Übermittlung und die Aktualisierung der Informationen werden durch Verordnung geregelt.
  2. (2)Absatz 2Das nationale PRTR enthält:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1 (im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet) genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,Informationen über die Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 Sitzung 1 (im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet) genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang römisch eins EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c EG-PRTR-V genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,Informationen über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Absatz eins, Buchstabe b EG-PRTR-V genannten Abfällen und von in Artikel 5 Absatz eins, Buchstabe c EG-PRTR-V genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang römisch eins EG-PRTR-V genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
    3. 3.Ziffer 3den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach den Z 1 und 2 in das nationale PRTR eingestellt werden undden Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach den Ziffer eins und 2 in das nationale PRTR eingestellt werden und
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung beim Umweltbundesamt vorhanden sind oder dem Umweltbundesamt von den zuständigen Behörden für das nationale PRTR zur Verfügung gestellt werden und deren Aufnahme in das Register ohne aufwändige Aufbereitung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Das Umweltbundesamt stellt Informationen in aggregierter und nicht aggregierter Form in das nationale PRTR ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach
    1. 1.Ziffer einsder Bezeichnung der Betriebseinrichtung,
    2. 2.Ziffer 2dem geographischen Standort der Betriebseinrichtung und dem Flusseinzugsgebiet,
    3. 3.Ziffer 3der Tätigkeit, die in der Betriebseinrichtung ausgeübt wird,
    4. 4.Ziffer 4dem Eigentümer oder Betreiber der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft,
    5. 5.Ziffer 5dem Schadstoff oder Abfall,
    6. 6.Ziffer 6dem Umweltmedium, in das der Schadstoff freigesetzt wird,
    7. 7.Ziffer 7der Verbringung außerhalb des Standortes von Abfällen sowie gegebenenfalls dem Bestimmungsort der Verbringung der Abfälle,
    8. 8.Ziffer 8der Verbringung außerhalb des Standortes von Schadstoffen im Abwasser sowie
    9. 9.Ziffer 9der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Abs. 2 Z 4.der Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4,
  4. (4)Absatz 4Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der Informationen in das nationale PRTR hat das Umweltbundesamt ihre Löschung vorzunehmen.
In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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