§ 16 UIG

Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2005 bis 31.12.9999

Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit

§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von UmweltdatenUmweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.

Stand vor dem 13.02.2005

In Kraft vom 01.07.1993 bis 13.02.2005

Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit

§ 16. Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von UmweltdatenUmweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.

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