Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Betriebseinrichtung (Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt.Der Betreiber einer Betriebseinrichtung (Artikel 2, Ziffer 4, EG-PRTR-V) darf einen Betriebsangehörigen nicht bestrafen, verfolgen oder belästigen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung, E-PRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,, oder gegen die EG-PRTR-V anzeigt.
(2)Absatz 2Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden wegen einer Anzeige, mit welcher ihr konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die E-PRTR-Begleitverordnung oder die EG-PRTR-V mitgeteilt werden, bestrafen, verfolgen oder belästigen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9b UIG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9b UIG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9b UIG