§ 13 UIG Bekanntmachung von Emissionsdaten

UIG - Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen verpflichtet ist, Emissionen aus seiner Betriebsanlage zu messen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat über das jeweils letztvergangene Kalendermonat und das jeweils letztvergangene Kalenderjahr vorliegende Aufzeichnungen in allgemein verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekanntzumachen. Diese Aufzeichnungen können zur Wahrung von geheimhaltungswürdigen Tatsachen (§ 4 Abs. 3) in Form von Massenstromangaben an gemessenen Schadstoffkomponenten in kg/Monat und kg/Jahr oder aus Gründen der Übersichtlichkeit oder Zweckmäßigkeit in zusammengefaßter Form unter Angabe des jeweils höchsten und niedrigsten Meßwertes im Bekanntmachungszeitraum dargestellt werden.

(2) Wer eine nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigte Betriebsanlage betreibt, hat unverzüglich die nach diesen Vorschriften erteilten und der Verhinderung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienenden Auflagen und Bedingungen schriftlich dem Betriebsrat mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 13 UIG


Bekanntmachung von Emissionsdaten - aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften von MRA1300 zum § 13 UIG

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Guten Tag! Was bedeutet "...auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften..."? Bzw. gibt es Gesetze, welche mit dem UIG verbunden sind, man also nachlesen muss, ob dort Verpflichtungen zur Emissionsmessung enthalten sind? Oder muss das direkt in einem Bescheid erwähnt werden? Ich danke für Erläuteru... mehr lesen...

§ 13 UIG | 0 Antworten | 2348 Aufrufe | 23.09.19

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