§ 12 UIG

UIG - Umweltinformationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, dass die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Umweltinformationen zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Fall eines schweren Unfalls (§ 14 Abs. 1a) oder zur Erfüllung nationaler Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.

In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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