Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 9a Abs. 1, § 12 und § 14 Abs. 6 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 6, zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1 ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9 a, Absatz eins, ist hinsichtlich des nationalen PRTR der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6)Absatz 6Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
In Kraft seit 04.08.2015 bis 31.12.9999
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