Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherer kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn den Vorschriften der §§ 806, 807 zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis nach § 806, Abs. 2, oder nach § 807 erheblich ist, der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.Der Versicherer kann von dem Vertrage zurücktreten, wenn den Vorschriften der Paragraphen 806,, 807 zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer oder ein Beteiligter, dessen Kenntnis nach Paragraph 806,, Absatz 2,, oder nach Paragraph 807, erheblich ist, der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(2)Absatz 2Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden unterblieben ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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