Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711, 712) in Abzug zu bringen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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