Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 718,
Die Ladung trägt bei:
1.Ziffer einsmit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (§ 706, Nr. 2) befunden haben;mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (Paragraph 714,), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls an Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeugs (Paragraph 706,, Nr. 2) befunden haben;
2.Ziffer 2mit den aufgeopferten Gütern (§ 711).mit den aufgeopferten Gütern (Paragraph 711,).
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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