(1) Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:
1. | des Bruttobetrags, welcher verdient ist; | |||||||||
2. | des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt. |
(2) Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.
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