2.Ziffer 2des Betrags, welcher nach § 715 als große Haverei in Rechnung kommt.des Betrags, welcher nach Paragraph 715, als große Haverei in Rechnung kommt.
(2)Absatz 2Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (Paragraph 670,), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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