Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur großen Haverei tragen nicht bei:
1.Ziffer einsdie Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes;
2.Ziffer 2die Heuer und die Habe der Schiffsbesatzung;
3.Ziffer 3das Reisegut der Reisenden.
(2)Absatz 2Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§ 711 bis 715 Vergütung gewährt: für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 673, Abs. 2). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werte oder dem Wertsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der Paragraphen 711 bis 715 Vergütung gewährt: für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (Paragraph 673,, Absatz 2,). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werte oder dem Wertsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
(3)Absatz 3Die im § 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.Die im Paragraph 708, erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind.
(4)Absatz 4Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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