Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 707,
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
1.Ziffer einsdie Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der infolge einer besonderen Haverei nötig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen;
2.Ziffer 2die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamiert werden;
3.Ziffer 3die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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