Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse der §§ 700, 702, 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgenden Vorschriften nichts besonderes bestimmt ist: Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse der Paragraphen 700,, 702, 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgenden Vorschriften nichts besonderes bestimmt ist:
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