Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1.Ziffer einsmit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;
2.Ziffer 2mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
(2)Absatz 2Von dem im Abs. 1, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.Von dem im Absatz eins,, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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