(1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
1. | mit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat; | |||||||||
2. | mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. |
(2) Von dem im Abs. 1, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.
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