Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
(2)Absatz 2Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8, § 660 beschrieben sind. Dies gilt nicht:Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach Paragraph 643, Nr. 8, Paragraph 660, beschrieben sind. Dies gilt nicht:
1.Ziffer einswenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält;wenn das Konnossement einen Zusatz nach Paragraph 646, enthält;
2.Ziffer 2hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt“ oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist.
(3)Absatz 3Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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