(1) Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend.
(2) Das Konnossement begründet insbesondere die Vermutung, daß der Verfrachter die Güter so übernommen hat, wie sie nach § 643 Nr. 8, § 660 beschrieben sind. Dies gilt nicht:
1. | wenn das Konnossement einen Zusatz nach § 646 enthält; | |||||||||
2. | hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die nach dem Konnossement dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind, wenn das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt“ oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen ist. |
(3) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend.
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