Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.
(2)Absatz 2Der Frachtbrief soll enthalten:
1.Ziffer einsden Ort und den Tag der Ausstellung;
2.Ziffer 2den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
3.Ziffer 3den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des Empfängers);
4.Ziffer 4den Ort der Ablieferung;
5.Ziffer 5die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
6.Ziffer 6die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nötigen Begleitpapiere;
7.Ziffer 7die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung;
8.Ziffer 8die besonderen Vereinbarungen, welche die Beteiligten über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben;
9.Ziffer 9die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend.
(3)Absatz 3Der Absender haftet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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