§ 421 UGB Gesetzliches Pfandrecht

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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