Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes notwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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