Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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