§ 174 UGB

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Eine Herabsetzung der EinlageHaftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Eine Herabsetzung der EinlageHaftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

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