§ 162 UGB Anmeldung zum Firmenbuch

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im Paragraph 106, Absatz 2, vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  3. (1)Absatz einsDie Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.Die Anmeldung hat die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in Paragraph 4, Ziffer 6,, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und in Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
  4. (2)Absatz 2Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.
  5. (3)Absatz 3Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende HandelsgesellschaftPersonengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im Paragraph 106, Absatz 2, vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  3. (1)Absatz einsDie Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.Die Anmeldung hat die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in Paragraph 4, Ziffer 6,, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und in Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
  4. (2)Absatz 2Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.
  5. (3)Absatz 3Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende HandelsgesellschaftPersonengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

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