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(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditistenin § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
(2) (AnmSofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende HandelsgesellschaftPersonengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.
(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditistenin § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
(2) (AnmSofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende HandelsgesellschaftPersonengesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.