Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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