Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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