§ 2 ÜVO

ÜVO - Überwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Betreiber“ derjenige, der einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringt und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;

2.

„Teilnehmeranschluss“ die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist (physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise zuordnen kann;

3.

„Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;

3a.

„Voice over LTE“ (VoLTE) eine nach dem Standard ETSI TR 122 973 V13.0.0 über einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;

4.

„Funkzelle“ der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;

5.

„Übernahmeschnittstelle“ die Schnittstelle bei einem Betreiber, an die die zu überwachende Telekommunikation vom Betreiber an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;

6.

„Schnittstelle“ der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende Telekommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird.

In Kraft seit 02.04.2019 bis 31.12.9999
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